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Unser nächstes kostenloses LERDON-Webinar:
Die E-Rechnung kommt!

Durch die Einführung des Wachstumschancengesetzes ist nun auch die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich per 01.01.2025 beschlossen worden.

In unserem LERDON-Webinar "Die E-Rechnung kommt!" am 21.11.2024 von 10:00 bis 11:00 Uhr beantworten wir Ihnen alle Fragen rund um das Thema der E-Rechnungspflicht.

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Fettabsaugung

Arzt mit Herzsymbol in Händen

Liposuktion

Aufwendungen für eine Liposuktion erkennt die Finanzverwaltung bislang nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastungen an, dass der Patient vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt hat (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Diese Auffassung dürfte in Bezug auf die Behandlungskosten für eine krankhafte Fettverteilungsstörung nicht länger Bestand haben. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung auch ohne ärztliches Attest zugelassen (Urteil vom. 23.3.2023 VI R 39/20).

BFH-Urteil

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Liposuktion keinesfalls um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems (krankhafte Fettverteilungsstörung) und auch nicht um eine lediglich gesundheitsfördernde Vorbeuge-/Folgemaßnahme. Die Liposuktion stellt daher keine mit den in der o. g. Vorschrift der EStDV aufgeführten Behandlungsmethoden vergleichbare Methode dar (in der Vorschrift sind u. a. genannt: Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie). Daher war das Fehlen eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung unbeachtlich.

Stand: 27. November 2023

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

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