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Unser nächstes kostenloses LERDON-Webinar:
Die E-Rechnung kommt!

Durch die Einführung des Wachstumschancengesetzes ist nun auch die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich per 01.01.2025 beschlossen worden.

In unserem LERDON-Webinar "Die E-Rechnung kommt!" am 21.11.2024 von 10:00 bis 11:00 Uhr beantworten wir Ihnen alle Fragen rund um das Thema der E-Rechnungspflicht.

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Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht

Stempel auf Dokument

Der Fall

Eine Steuerpflichtige hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim Finanzgericht erhoben. Die Klageerhebung erfolgte allerdings erst Monate später nach erstmaliger Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten und war damit zu spät eingereicht. Die Steuerpflichtige hatte zwischenzeitlich den Steuerberater gewechselt bzw. gekündigt. Der ehemalige Bevollmächtigte schickte die Einspruchsentscheidung nicht unmittelbar an seine ehemalige Mandantschaft, sondern an das Finanzamt zurück mit der Anmerkung, dass seine Empfangsvollmacht zwischenzeitlich widerrufen sei. Für die wirksame Klageerhebung kam es in dem betreffenden Fall darauf an, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war oder nicht.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten für wirksam angesehen (Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21; veröffentlicht am 10.5.2024). Wesentlich ist, so der BFH, der Kenntnisstand des Finanzamtes im Zeitpunkt der Absendung des Verwaltungsaktes. Ein nachträglicher Vollmachtswiderruf bzw. die Tatsache, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt nicht mehr besteht, ist ohne Bedeutung.

Fazit

Eine wirksame Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten mit rechtsverbindlichem Anlauf der Rechtsbehelfsfrist findet auch gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten statt. Dies gilt zumindest so lange, als gegenüber dem Finanzamt die Vollmacht nicht ausdrücklich widerrufen wurde und das Amt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen kann. Änderungen in erteilten Vollmachtsverhältnissen sollten dem Finanzamt stets mitgeteilt werden.

Stand: 28. Juli 2024

Bild: Zoya / stock.adobe.com

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